Seit dem 02.03.2020 ist bei Ansaaten in der freien Landschaft die Verwendung von gebietsheimischen Arten und Herkünften vorgeschrieben (§ 40 Bundesnaturschutz-gesetz). In Nordrein-Westfalen sind als Vorkommensgebiete im Sinne des § 40 BNatSchG die 22 Ursprungsgebieten des Regiosaatgutkonzeptes bzw. der Erhaltungsmischungs-verordnung als Mindeststandard maßgeblich. Dies sind in erster Linie die Ursprungsgebiete 1 (Nordwestdeutsches Tiefland), 2 (Westdeutsches Tiefland mit Unterem Weserbergland), 6 (Oberes Weserbergland) und 7 (Rheinisches Bergland). Kleinere südöstliche Randbereiche gehören zur Region 21 (Hessisches Bergland).
Artenreiche standortangepasste Regiosaatgut-Mischungen (RegioZert) sind für alle NRW betreffenden Ursprungsgebiete verfügbar. Ein genehmigungspflichtiger Ersatz aus anderen Ursprungsgebieten ist nicht notwendig. Um eine Florenverfälschung zu verhindern umfasst das Artenspektrum ausschließlich Arten, die im jeweiligen Ursprungsgebiet weit verbreitet sind und orientiert sich am Artenfilter Regiosaatgut. Seltene oder nicht flächendeckend verbreitete Arten haben im Regiosaatgut nichts zu suchen. Die Ausbringung solcher Arten bedarf einer intensiven fachlichen Begleitung und einer in der Regel wesentlich höheren Herkunftsqualität.
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